Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Förderverein führt den Namen "Palabek H.O.P.E School e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 61389 Schmitten.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Zweck und Ziele
Der Verein "Palabek H.O.P.E School" verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Palabek, Uganda.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung beim Auf- und Ausbau des Campus "Palabek H.O.P.E School" in Palabek, Uganda.
Dazu gehören
- Der Ausbau und Unterhaltung einer Nursery School (für Kinder zwischen 4 und 7 Jahren) und die Erstellung und Unterhaltung einer Primary School sowie
- die Erstellung und Unterhaltung eines Gebäudes für eine Professional School, in der vor allem Frauen bei dem Erlernen eines Handwerks / Berufs gefördert werden.
- Es soll Unterstützung bei der Finanzierung der Schulkleidung, Zuschüsse für Bezahlung des Lehr- und administrativen Personals der Schulen sowie Zuschüsse für die täglichen Schulmahlzeiten geleistet werden.
- Der Campus H.O.P.E soll als kulturelle Begegnungsstätte unterstützt und weiterentwickelt werden.
Weitere Ziele des Vereins sind:
- Kindern in der Region Palabek eine Chance geben, in ihrer Heimat persönliche und berufliche Perspektiven zu entwickeln. Dies erfolgt durch den Auf- und Ausbau von Schulgebäuden auf dem Campus H.O.P.E sowie durch Zuschüsse für die Bezahlung des Lehr- und administrativen Personals Bildung, Zuschüsse für die Schulkleidung und die Schulmahlzeiten
- Mit Hilfe des Campus H.O.P.E einen Ort der Bildung und kultureller Begegnung fest zu installieren. Dazu gehören die oben beschriebenen finanziellen Unterstützungen durch den Verein.
- Mit dem Projekt wird die Eigeninitiative der einbezogenen Menschen zur regionalen Entwicklung unterstützt. Insbesondere erhalten Frauen die Chance, ein Handwerk zu erlernen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt eigenständig und unabhängig erwirtschaften können.
- Musikalisch talentierte Jugendliche sollen in ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert werden. Dies erfolgt durch die finanzielle Unterstützung beim Bau und beim Kauf von Musikinstrumenten sowie Zuschüsse für Lehrpersonal
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Mitglieder von Vereinsorganen sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung, soweit dieser den Status der Gemeinnützigkeit berührt, ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung von Vereinszielen erforderlich ist, dürfen Einnahmen des Vereins einem Rücklagenfonds zugeführt werden. Über die Verwendung der angesammelten Gelder entscheidet der Förderverein.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen. Beim Eintritt in den Verein ist dem Mitglied eine Vereinssatzung auszuhändigen.
- Bewerber/Bewerberinnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand des Vereins. Dieser entscheidet nach freiem Ermessen und ist bei Ablehnung der Mitgliedschaft nicht verpflichtet, der/dem Antragsstellerin/Antragssteller die Ablehnungsgründe zu nennen.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitglieds,
- durch Austritt nach schriftlicher Kündigung drei Monate vor Ende des Kalenderjahres,
- durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder durch vereinsschädigendes Verhalten auf Beschluss der Mitgliederversammlung, der nach Anhörung der Betroffenen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.
- Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser beträgt mindestens EUR 30. Ferner ist die freiwillige Zahlung von höheren Mitgliedsbeiträgen möglich.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch Brief an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Schriftlich umfasst auch die Möglichkeit der Einladung per Email. Die Frist ist durch die rechtzeitige Absendung der Einladung per Email gewahrt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung schriftlich beantragt wird.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine schriftlich begründete Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzungen sind dem /der Vorsitzenden des Vorstandes zuzuleiten. Dies kann auch per Email geschehen
- Die/Der Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
- Das Protokoll führt die/der Schriftführer/in oder eine von der Versammlung bestimmte Person, die durch Unterschrift die Protokolle beurkundet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung direkt im Anschluss einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Sachverhalt ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder verpflichten sich, in der Mitgliederversammlung davon nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass der Verein seinen in § 2 beschriebenen Vereinszweck verfolgen kann.
- Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen
- Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands,
- Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstands,
- Änderung der Vereinssatzung,
- Auflösung des Vereins,
- Ausschluss eines Mitglieds auf Vorschlag des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die kein Vereinsmitglied sein müssen.
§ 7 – Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus den zu wählenden Mitgliedern:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenführer/in. (Diese können sich nicht vertreten lassen.)
- Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Für eine Abberufung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wählbar sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr,
die Mitglieder des Vereins sind. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Aufgabe eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch jeweils zwei Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat im Besonderen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresberichtes
- Verwaltung und Beschlussfassung über das Vereinsvermögen,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Entscheidung für die Verwendung der angesammelten Gelder.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vorstandes kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen, bis eine Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger/in wählt.
§ 8 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Grundschule Niederreifenberg, Brunhildenstraße 70, 61389 Schmitten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
§ 9 – Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB
§ 10 – Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
§ 11 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Sie ist in Schmitten, den 02.Mai 2014 beschlossen worden.
Schmitten, 15. November 2014
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